
AGBs
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AGB
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Vertrags- und Lizenzbedingungen für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der HAIBERG gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen betreffend den Verkauf und der Nutzung der Software von HAIBERG, deren Pflege, Implementierung sowie Schulung. Kunde im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind Unternehmer, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen HAIBERG in Geschäftsbeziehung tritt und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Durch die Installation der Software erklären diese sich mit diesen Lizenzvertragsbedingungen einverstanden und es kommt zu einem Vertrag zwischen Kunde und HAIBERG, der diese Bedingungen beinhaltet.
3. HAIBERG liefert die Software unter Zugrundelegung dieser AGB sowie den jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten. Die Annahme der HAIBERG-Lieferung durch den Kunden gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf widersprechende AGB. Dies gilt auch dann, wenn den entgegenstehenden AGB von HAIBERG nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Angebot/Vertragsschluss und Leistungsumfang
1. Die Angebote von HAIBERG sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrags oder schriftliche Auftragsbestätigung durch HAIBERG zustande.
2. Gegenstand dieses Vertrages sind die Lieferungen von Standardsoftware, die Einräumung von Nutzungsrechten, die Pflege der Standardsoftware, ggf. die individuelle Anpassung der Software an die Wünsche der Kunden, sowie Schulungsmaßnahmen.
3. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen bekannt.
4. Die Software entspricht den Beschreibungen in der Dokumentation; eine darüberhinausgehende Funktionalität der Software schuldet HAIBERG nicht. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantie. Alle über die Dokumentation hinausgehenden Produkteigenschaften oder Garantien bedürfen der schriftlichen Erklärung von HAIBERG.
5. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch HAIBERG.
6. Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Wenn nicht anders vereinbart, werden Programm und Handbuch auf CD-Rom ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
7. Die Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. HAIBERG kann an Stelle des Kunden die Installation vornehmen. Alle Unterstützungsleistungen von HAIBERG auf Verlangen des Kunden, insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Konfiguration, Einweisung, Schulung und Beratung werden nach Aufwand vergütet, außer soweit anderes vereinbart ist.
8. Eine über die Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungszeit hinausgehende Wartungsleistung an der Software erfolgt nur auf Grundlage eines separat abzuschließenden Softwarepflegvertrages. Außerhalb eines solchen Pflegevertrages ist HAIBERG nicht zur Erstellung von Updates für die Zukunft verpflichtet.
1. HAIBERG gewährt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand (nachfolgend „Lizenz“). Sämtliche übrigen Rechte, insbesondere auch Eigentums-, Urheber- und Markenrechte an der Software und der Dokumentation, stehen ausschließlich HAIBERG zu, soweit nicht von Dritten erstellte Softwareteile betroffen sind.
2. Der Kunde erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in unmittelbaren Besitz / Eigentum des Kunden befinden. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
3. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HAIBERG nicht erlaubt.
4. Die Auslieferung der Software erfolgt in vollem Umfang, d. h. mit allen zum aktuellen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Zusatzmodulen bzw. Funktionen. Der Kunde wird gemäß den Vertragsbestimmungen die Software höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen mit der Art sowie der Anzahl der vertraglich vereinbarten Zusatzmodule bzw. Funktionen installieren bzw. freischalten. Sollte der Kunde weitere Lizenzen bzw. Zusatzmodule benötigen, so darf er diese nur dann eigenständig installieren bzw. freischalten, wenn er HAIBERG davon unverzüglich unterrichtet, die anfallenden Lizenzgebühren gemäß Rechnung unverzüglich gegenüber HAIBERG begleicht und auch hierfür die Bestimmungen der AGB anerkennt.
5. Eine Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von HAIBERG und setzt voraus, dass der Dritte HAIBERG gegenüber schriftlich erklärt, dass er die Regeln dieses Vertrages, insbesondere der Ziffer III einhält. Vor jeder Einschaltung von Dritten hat der Kunde HAIBERG eine schriftliche Erklärung des Dritten zu verschaffen, dass sich dieser unmittelbar HAIBERG gegenüber zur Einhaltung der in Ziffer III und Ziffer XIII festgelegten Regeln verpflichtet.
6. Der Kunde darf die zur Verfügung gestellte Software, die dazugehörigen Unterlagen und Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HAIBERG verändern, übersetzen, zurück entwickeln, dekompilieren oder deassemblieren. Alle in der Software oder auf den überlassenen Unterlagen und Datenträgern enthaltenen Schutzvermerke, insbesondere Urheberrechts und Markenvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen in keinem Fall entfernt oder verändert werden.
7. Der Kunde stellt die Einhaltung der vorgenannten Nutzungsrechte sicher und weist dies gegenüber HAIBERG auf deren Verlangen nach. Im Falle einer Zuwiderhandlung kann HAIBERG sämtliche Nutzungsrechte des Kunden an der Software widerrufen, ohne dass dem Kunden Rückerstattungsansprüche gegen HAIBERG zustehen. Alternativ hierzu kann HAIBERG nach eigener freier Wahl die für die unzulässige Nutzung anfallenden Lizenzgebühren verlangen.
8. Der Kunde darf Schnittstelleninformationen der Programme nur im Rahmen des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich HAIBERG von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Kunde der HAIBERG eine schriftliche Erklärung des Dritten, wonach dieser sich unmittelbar gegenüber HAIBERG zur Einhaltung der in diesen AGB enthaltenen Nutzungs- und Geheimhaltungsregelungenverpflichtet.
IV. Leistungszeit, Verzögerungen
1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von HAIBERG schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass HAIBERG die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem HAIBERG durch Umstände, die HAIBERG nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des
Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden.
3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich weitere Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
4. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein.
V. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
1. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss immer unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mindestens vier Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.
2. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
VI. Vergütung, Zahlungen, Zahlungsverzug, Rechtsvorbehalte
1. Die vereinbarte Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Lieferung der Software (bei Schulungen oder sonstigen Dienstleistungen nach Durchführung dieser) (bei Softwarepflege für jedes Kalenderjahr im Voraus) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör und Versandkosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation, Anpassung der Software an Kundenwünsche) werden nach der jeweils von HAIBERG verwendeten aktuellen Preisliste bzw. einem konkreten Angebot seitens HAIBERG in Rechnung gestellt.
3. Vergütungen / Preise sind grundsätzlich Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Der Kunde kann nur mit von HAIBERG unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HAIBERG an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.
5. Für den Fall, dass der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, ist HAIBERG berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte so lange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Kunde Zahlung geleistet hat. Weiterhin kann HAIBERG die Durchführung noch ausstehender Leistungen davon abhängig machen, dass der Kunde die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst. Darüber hinaus werden die überfälligen Zahlungen, mit denen sich der Kunde in Verzug befindet, mit Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB belegt.
6. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber HAIBERG zu erfüllen, kann HAIBERG Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden. Der Kunde wird HAIBERG frühzeitig und schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
7. HAIBERG behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Weiteres hierzu regelt Ziffer XII.
VII. Pflichten des Kunden
1. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann und wird für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner steht HAIBERG für notwendige Informationen zur Verfügung.
2. Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
3. Der Kunde wird HAIBERG unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten.
4. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich die Software sowie jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und der Softwarepflege erhält.
5. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
6. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Hardware oder das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
7. Der Kunde hat gemäß den Anforderungen von HAIBERG für die für den Einsatz der Software notwendige Systemumgebung wie z.B. ausreichend dimensionierte Datenbanken oder Firmennetzwerke zu sorgen. Der Kunde ist auch für ggf. notwendige Lizenzen Dritter (z. B. Datenbanklizenzen) und der Einhaltung der Lizenzbedingungen bzgl. Inhalt der Nutzung und Anzahl der Nutzer ausschließlich selbst verantwortlich. Ebenso ist der Kunde für den Betrieb und die Aufrechterhaltung der notwendigen Systemumgebung ausschließlich selbst verantwortlich.
VIII. Sachmängel
1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei dieser Art übliche Qualität. HAIBERG übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die überlassene Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Systemumgebungen bzw. Betriebssystemen zusammenarbeitet, soweit dies nicht in Handbuch oder Leistungsbeschreibung ausdrücklich vermerkt ist. Funktionsbeeinträchtigungen der Software, die auf Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen oder auf Hard- und Softwaremängel nicht von HAIBERG gelieferter Komponenten zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von HAIBERG von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangel.
2. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder nicht anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
3. Bei Sachmängeln kann HAIBERG zunächst Nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von HAIBERG durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass HAIBERG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
4. Der Kunde wird HAIBERG bei der Fehleranalyse und der Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, HAIBERG umfassend informiert und HAIBERG die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. HAIBERG kann die Mangelbeseitigung nach Wahl vor Ort oder in den eigenen Geschäftsräumen durchführen. HAIBERG kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und HAIBERG nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
5. Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: HAIBERG beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder
Erschwernissen möglich: HAIBERG beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. HAIBERG kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: HAIBERG beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 5 kann der Kunde die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Sofern er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war, hat er HAIBERG den Zusatzaufwand zu erstatten.
7. HAIBERG kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software oder die Konfiguration verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. HAIBERG kann ebenfalls Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
8. Wenn HAIBERG die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln von Ziffer V vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach Ziffer X Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
9. Diese Ansprüche sowie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren gem. Ziffer X.
IX. Haftung
1. HAIBERG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von HAIBERG beruhen.
2. Bei einfach (also nicht grob) fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten, wesentliche Vertragspflichten) haftet HAIBERG nach gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Haftung von HAIBERG jedoch auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt und der Ersatz für Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch die einfachen Erfüllungsgehilfen von HAIBERG begangen werden.
4. HAIBERG haftet nicht bei einfach (also nicht grob) fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in den Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei HAIBERG zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Bei Verlust von Daten haftet HAIBERG nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von HAIBERG tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
7. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt HAIBERG offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.
X. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist beträgt
a.) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktrittsoder Minderungserklärung;
b.) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c.) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
3. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Ziffer X genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch HAIBERG führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
XI. Beginn und Ende der Rechte des Kunden / Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor sind eingeräumte Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch HAIBERG frei widerruflich eingeräumt. Der Kunde hat HAIBERG bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der HAIBERG zu unterrichten.
2. HAIBERG kann die Rechte nach Ziffer III aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen Ziffer III verstößt.
3. Wenn das Nutzungsrecht nach Ziffer III nicht entsteht oder endet, kann HAIBERG vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
XII. Geheimhaltung
1. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
2. Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekanntwerdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind nur solche Informationen und Informationsmaterialien, die
a.) zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d. h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind,
b.) einem Vertragspartner nach Bekannt werden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt,
c.) auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind,
d.) Rechtsoder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.
3. In den Fällen der Ziffern c. und d. werden sich die Vertragspartner unverzüglich über ein entsprechendes Verlangen und vor der Weitergabe von geschützten Informationen informieren.
4. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände. Die Vertragspartner werden sämtlichen Mitarbeitern oder Dritten, die sie zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen einsetzt, eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.
5. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form (z. B. E-Mail) erfolgen wird und verzichten daher auf das Geltend machen von Ansprüchen, die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch übermittelten Daten erlangen.
6. HAIBERG speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
7. HAIBERG darf mit erfolgter Auftragserteilung den Kunden zu Werbezwecken nennen und ihn spätestens nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen
XIII. Schulung
1. Die Schulungen erfolgen nach Wahl beim Kunden, in den Geschäftsräumen von HAIBERG oder an einer in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser nach Absprache mit HAIBERG entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung.
2. HAIBERG kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. HAIBERG wird dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
3. Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Kunden hat HAIBERG die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt Ziffer V.
XIV. Softwarepflege
1. Soweit sich der Kunde für einen Softwarepflegevertrag entschieden hat oder eine entsprechende Wartungs- / Pflegevereinbarung bereits in anderen Verträgen getroffen wurde, ist er berechtigt, gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung entsprechend der Preis- und Konditionenliste die nachfolgend aufgeführten Leistungen für die Pflegesoftware anzufordern. Der Abschluss eines Softwarepflegevertrages setzt den Erwerb einer Lizenz der Software gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen von HAIBERG voraus. Die nachfolgend beschriebenen Leistungen werden als Leistungen verstanden, die über die Gewährleistung wegen Mängeln an den Softwareprodukten der HAIBERG im Rahmen des Software-Überlassungsvertrages hinausgehen. Eine Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungszeit, auch in Zusammenhang mit den hier angebotenen Leistungen, ist vergütungsfrei.
2. HAIBERG überlässt dem Kunden von Zeit zu Zeit bestimmte neue Stände der Pflegesoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten, Störungen vorzubeugen und bekannte Anwendungsprobleme zu lösen. Neue Versionen und neue Releases werden dem Kunden auf von HAIBERG für geeignet gehaltenen Medien zur Verfügung gestellt. Die Installation dieser Ergänzungen und Weiterentwicklungen ist grundsätzlich vom Kunden durchzuführen. HAIBERG ist bereit, diese Installation für den Kunden gegen eine gesonderte Vereinbarung gemäß der aktuell gültigen Preisliste durchzuführen.
3. Nicht Gegenstand der Pflegeleistungen ist die Überlassung von neuen Produkten oder von HAIBERG separat angebotenen Zusatzfunktionen oder Verpflichtungen zur Weiterentwicklung der Pflegesoftware, außer anderes ist ausdrücklich vereinbart. HAIBERG stellt dem Kunden die neuen Softwarestände zur Verfügung. Der Kunde wird neue Versionen unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, wofür § 377 HGB entsprechend gilt. Die Untersuchung neuer Versionen hat stets in einer geeigneten Testumgebung zu erfolgen. Erst nach erfolgreichem Test erfolgt eine Einspielung der neuen Programmversion in das Live-System. Bezüglich Mängel gelten die entsprechenden Vorschriften der AGB. Soweit HAIBERG dem Kunden eine neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt sie auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangsfrist.
4. Weitere Leistungen zum Softwareupdate- und Releasewechsel, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, sind im Leistungsumfang von HAIBERG nicht enthalten. Fehler, die durch eine neue Betriebssystemversion, ein neues Datenbanksystem oder sonst durch die allgemeine Betriebssystemadministration des Kunden verursacht werden, sind von dem Pflegevertrag nicht umfasst. Ändert der Kunde die Quelloder Softwaresysteme, auf denen die zu pflegenden HAIBERG Softwareprodukte aufsitzen, sind die daraus resultierenden notwendigen Anpassungen der HAIBERG Softwareprodukte nicht vom Pflegevertrag umfasst.
5. HAIBERG wird unverzüglich anhand der vom Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren und danach unverzüglich Maßnahmen einleiten, um die Störungen zu beheben.
6. Für den Fall, dass die vom Kunden gemeldeten Probleme nicht im Rahmen des Pflegevertrages durch Fernwartung oder Hotline beseitigt werden können, erfolgt erforderlichenfalls die Vereinbarung eines Termins vor Ort. Die Kosten dieses Termins trägt der Kunde, sofern die Fernwartung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur Problemlösung führte.
7. HAIBERG kann eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn der Kunde wegen Versäumung einer Mitwirkungspflicht (vgl. Ziffer VII) verursachte oder durch Fehlbedienung oder nicht korrekte Softwareumgebung notwendig gewordene Hilfe wünscht. Maßgebend ist dann die jeweils aktuelle Preisliste von HAIBERG.
8. Der Kunde benennt gegenüber HAIBERG nur fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal, das intern beim Kunden mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender der Pflegesoftware betraut ist. Nur dieses HAIBERG benannte Personal wird Anfragen an das Support-Team richten.
9. Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von 12 Monaten ab der Vertragsunterzeichnung bzw. der Annahme des Auftrages durch HAIBERG, frühestens ab Installation der Software. Teillieferungen und entsprechend anteilige Abrechnungen der vereinbarten Pflegevergütung sind möglich. Der Vertrag verlängert sich immer um weitere 12 Monate, falls nicht eine Vertragspartei per Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres der anderen Vertragspartei mitteilt, dass eine Verlängerung nicht erfolgen soll (Nichtverlängerungsanzeige). Maßgebend für die Wahrung der Frist zur Abgabe der Nichtverlängerungsanzeige ist der Zugang beim anderen Vertragspartner. Darüber hinaus kann der Vertrag vom Anbieter und Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
10. Der Kunde vergütet die Pflegeleistungen durch eine laufende Pauschale. Die Pflegevergütung ist im Abrechnungszeitraum im Voraus geschuldet und wird von HAIBERG gegenüber dem Kunden zu Beginn des Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Die Pflegevergütung ergibt sich aus dem Pflegeschein.
XV. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
2. Der Kunde stimmt zu, dass HAIBERG im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Kunden speichert und verarbeitet. HAIBERG beachtet dabei die Vorgaben des Datenschutzrechts.
3. Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar. Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes sind ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von HAIBERG. HAIBERG kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
5. Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der HAIBERG eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377 HGB.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
8. Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.
9. Bei Unterschieden zwischen diesem Vertrag und einer Übersetzung dieses Vertrags ist die deutsche Fassung des Vertrags maßgeblich.
Braunschweig, September 2026